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§ 5 JurZulVdV - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

(1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.