JurZulVdV,ST - JuristenvorbereitungsdienstV

Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

Vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900)

Zuletzt geändert am 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)

Auf Grund des § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

§ 1 JurZulVdV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn

  1. 1.
    die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder
  2. 2.
    die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).

§ 2 JurZulVdV - Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

(1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.

(2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

  1. 1.
    die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat und
  2. 2.
    dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden sind.

(3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.

§ 3 JurZulVdV - Ausbildungskapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen Richter an Amts- und Landgerichten.

(2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität sind ferner nicht zu berücksichtigen:

  1. 1.
    Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren,
  2. 2.
    Richter, die sich in der Erprobung bei dem Oberlandesgericht befinden,
  3. 3.
    Richter gemäß Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa, ee, ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen,
  4. 4.
    Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 1/2,
  5. 5.
    Kammervorsitzende, deren Kammern Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind.

(3) Der Faktor beträgt 0,75 bei

  1. 1.
    Kammervorsitzenden,
  2. 2.
    Direktoren,
  3. 3.
    Schwerbehinderten,
  4. 4.
    Richtern, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 3/4, mindestens aber 1/2 beträgt,
  5. 5.
    Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen,
  6. 6.
    Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Ministerium für Justiz und Bundesangelegenheiten vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.

§ 4 JurZulVdV - Zuteilungskriterien

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Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben

  1. 1.
    bis zu 45 v.H. nach dem Ergebnis der ersten Staatsprüfung der Bewerber,
  2. 2.
    bis 40 v.H. nach der Dauer der Wartezeit,
  3. 3.
    die restlichen Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.