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§ 9 JurZulVdV - Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JurZulVdV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.6

Innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe seiner Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Oberlandesgericht mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben.