§ 18 HmbJAG - Zulassung zur mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl nach § 7 von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat und
- 2.die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat; dies weist der Prüfling durch die Prüfungsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder einen vergleichbaren Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt nach.
(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.