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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 42 SächsRiG - Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, im Verhinderungsfall die Vertreterin im Amt oder der Vertreter im Amt mit.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen. Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertretung vorgesehenen Richterinnen und Richter enthalten. Die einzelnen Gerichtsbarkeiten sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tritt an die Stelle der lebensjüngsten Richterin oder des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied eine auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältin oder ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.