§ 28 ABKG - Eintragungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet, der nicht unter der Aufsicht der Kammer steht. Aufsichtsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (§ 63). Der Eintragungsausschuss entscheidet bei Eintragungen und Löschungen, ausgenommen die Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5.
(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Architektenkammer. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.
(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz verfügen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(5) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.