§ 37 ABKG - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 2.
die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
- 3.
nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Absatz 1 entfallen sind, Versagungsgründe nach § 36 Absatz 1 eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen,
- 4.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 nicht gegeben waren oder Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 vorlagen,
- 5.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.