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§ 37 ABKG - Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  2. 2.

    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,

  3. 3.

    nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Absatz 1 entfallen sind, Versagungsgründe nach § 36 Absatz 1 eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 nicht gegeben waren oder Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 vorlagen,

  5. 5.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.