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  • ab 15.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 57 ABKG - Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 10.000 Euro,

  3. 3.

    Entziehung der Mitgliedschaft in Organen und in der Baukammer,

  4. 4.

    Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Baukammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure,

  6. 6.

    Ausschluss aus der Baukammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.