§ 40 ABKG - Aufgaben der Baukammer
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Aufgabe der Baukammer ist es,
- 1.
die Baukultur, Baukunst und das Bauwesen zu fördern,
- 2.
die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
- 3.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
- 4.
die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
- 5.
Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
- 6.
Sachverständige namhaft zu machen,
- 7.
zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Ingenieurleistungen im Bauwesen Stellung zu nehmen,
- 8.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 9.
beim Wettbewerbswesen und bei allgemeinen Regelungen von Wettbewerben sowie bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Ingenieurleistungen betreffen, beratend mitzuwirken,
- 10.
die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen,
- 11.
die Liste der Bauvorlageberechtigten zu führen,
- 12.
die Liste der Tragwerksplaner zu führen,
- 13.
die Liste der Brandschutzplaner zu führen,
- 14.
Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 30 erfüllen, zu führen,
- 15.
die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes wahrzunehmen,
- 16.
die Zusammenarbeit mit den Architekten- und den Ingenieurkammern und den technisch-wissenschaftlichen Vereinen national sowie international zu pflegen und zu fördern.
(2) Aufgabe der Baukammer ist es auch, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die in § 34 bestimmten Verzeichnisse und ein Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 6 und der übrigen Pflichtmitglieder zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.
(3) Die Kammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für freiwillige Mitglieder darf die Teilnahme nicht zwingend sein.
(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.