§ 49 ABKG - Schlichtung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Ausschussmitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch Beteiligte oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren Einverständnis tätig werden.
(3) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 8, § 44 Abs. 1 Nr. 10).