LBG,BB - Landesbeamtengesetz

Beamtengesetz für das Land Brandenburg
(Landesbeamtengesetz - LBG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht2
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis3
Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue3a
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden4
Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg5
Stellenausschreibung6
Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung7
Rücknahme der Ernennung8
Abschnitt 2
Laufbahnen
Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde9
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen10
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung11
Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst12
Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst13
Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung14
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts15
Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes15a
Andere Bewerber16
Einstellung17
Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung18
Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen19
Beförderungen20
Laufbahnwechsel21
Aufstieg22
Fortbildung, Personalentwicklung23
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt24
Rechtsverordnungen über Laufbahnen25
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen26
Abschnitt 3
Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften
Grundsatz27
Umsetzung28
Abordnung29
Versetzung30
Umbildung von Körperschaften31
Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte
Verfahren der Entlassung kraft Gesetzes32
Entlassung durch Verwaltungsakt32a
Verfahren der Entlassung durch Verwaltungsakt33
Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung34
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens35
Gnadenrecht36
Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit37
Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe38
Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit39
Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten40
Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen41
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit42
Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik43
Unterabschnitt 3
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand
Wartezeit44
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze45
Ruhestand auf Antrag46
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften47
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden48
Beginn des einstweiligen Ruhestandes49
Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand50
Beginn des Ruhestandes51
Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
Verfassungstreue, Diensteid52
Ausschluss von Amtshandlungen53
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte54
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten55
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren56
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen57
Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen58
Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung59
Verjährung von Schadensersatzansprüchen60
Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung61
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen62
Reise- und Umzugskosten63
Dienstjubiläen64
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung65
Ersatz von Sachschäden66
Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn67
Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen67a
Dienstzeugnis68
Amtsbezeichnung69
Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz70
Mutterschutz, Elternzeit71
Unterabschnitt 2
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft
Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis72
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats73
Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit74
Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand75
Unterabschnitt 3
Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung
Arbeitszeit76
Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub77
Teilzeitbeschäftigung78
Beurlaubung79
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen80
Familienpflegezeit80a
Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung81
Hinweispflicht82
Unterabschnitt 4
Nebentätigkeit
Begriffsbestimmungen83
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit84
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten85
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht86
Ausübung einer Nebentätigkeit87
Verfahren, Hinweispflicht88
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn89
Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit90
Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen91
Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses92
Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit93
Unterabschnitt 5
Personalaktenrecht
Verarbeitung personenbezogener Daten, Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte94
Beihilfeakte95
Anhörung96
Auskunft an den betroffenen Beamten97
Übermittlung der Personalakte, Auskunft an Dritte98
Entfernung von Unterlagen99
Aufbewahrungsfristen100
Dateien101
Abschnitt 6
Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn
Beschwerden102
Vertretung des Dienstherrn103
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen104
Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse
Unterabschnitt 1
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen
Politische Beamte105
Beamte des Landtages106
Beamte des Landesrechnungshofes107
Beamte an Hochschulen108
Unterabschnitt 2
Polizeivollzugsdienst
Beamte des Polizeivollzugsdienstes109
Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten109a
Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten109b
Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell110
Laufbahnen111
Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung112
Dienstkleidung113
Freie Heilfürsorge114
Gesundheitsfürsorge115
Polizeidienstunfähigkeit116
Unterabschnitt 3
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes117
Unterabschnitt 4
Beamte im Justizvollzugsdienst
Beamte im Justizvollzugsdienst118
Unterabschnitt 5
Ehrenbeamte
Ehrenbeamte119
Unterabschnitt 6
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe120
Abschnitt 8
Beamte auf Zeit
Vorbehalt des Gesetzes121
Beamte auf Zeit122
Kommunale Wahlbeamte123
Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte124
Abschnitt 9
Landespersonalausschuss
Aufgaben125
Mitglieder126
Rechtsstellung der Mitglieder127
Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse128
Beweiserhebungen, Amtshilfe129
Abschnitt 10
Beteiligung von Verbänden und Organisationen
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände130
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände131
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften132
Übergangsregelung zur Altersteilzeit133
(weggefallen)134
Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften135
Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung136
Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit137
Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit138

Artikel 1 des Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26)

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

§ 1 LBG - Geltungsbereich

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Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2 LBG - Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. 1.

    für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

  2. 2.

    für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände das nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Organ und

  3. 3.

    für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder des Vorgesetzten wahrnehmen soll.

(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

(4) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das für das kommunale öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht im Sinne des Landesorganisationsrechts ausgeübt wird.

(5) Soweit nach diesem Gesetz Befugnisse von den obersten Landesbehörden auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können, erstreckt sich diese Delegationsbefugnis auch auf die im Geschäftsbereich errichteten Einrichtungen und Landesbetriebe, deren Leiter befugt sind, beamtenrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen.

(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.

§ 3 LBG - Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Neben der Berufungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist auch Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg einzutreten.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 47. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Richterverhältnis begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten.

(4) Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen

  1. 1.

    für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder

  2. 2.

    für einzelne Fälle, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(5) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.