§ 25 LBG - Rechtsverordnungen über Laufbahnen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 18 und §§ 20 bis 24 durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
- 1.
die Laufbahnordnungsbehörden,
- 2.
die Einzelheiten der Probezeit und der Mindestprobezeit,
- 3.
die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,
- 4.
die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt und die Beförderungsvoraussetzungen,
- 5.
die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und die Grundsätze des Aufstiegs,
- 6.
die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit,
- 7.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
- 8.
die Grundsätze der Fortbildung und Maßnahmen zur Personalführung und -entwicklung der Beamten.