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  • ab 09.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 103 LBG - Vertretung des Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.