§ 56 LBG - Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte. Wenn der Dienstvorgesetzte selbst Beteiligter im Verfahren ist, erteilt die oberste Dienstbehörde die Genehmigung. Die Versagung der Genehmigung ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. Wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, entscheidet in diesen Fällen der letzte Dienstvorgesetzte, wenn dieser ersatzlos wegfällt, eine von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden. In Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt in den Fällen des Satzes 2 und 3 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.
(2) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.