§ 106 LBG - Beamte des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages.