SächsDSchG,SN - Sächsisches Denkmalschutzgesetz

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

Vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229)

Zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege
Aufgabe1
Gegenstand des Denkmalschutzes2
II. Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes
Denkmalschutzbehörden3
Denkmalfachbehörden3a
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden4
(weggefallen)5
Denkmalrat6
Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege7
III. Abschnitt
Schutzvorschriften
Erhaltungspflicht8
Nutzung, Zugang9
Verzeichnis der Kulturdenkmale10
Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden11
Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen12
Genehmigungsverfahren13
Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen; Kostenerstattungspflicht14
Auskunfts- und Duldungspflichten15
Anzeigepflichten16
Vorkaufsrecht17
Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen18
Sammlungen19
Funde20
Denkmalschutzgebiete21
Grabungsschutzgebiete22
Archäologische Reservate23
Schutz bei Katastrophen24
IV. Abschnitt
Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
Schatzregal25
Entschädigung26
Voraussetzung der Enteignung27
Gegenstand der Enteignung28
Entschädigungsgrundsätze29
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter30
Bemessung der Entschädigung31
Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag32
Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken33
Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen34
V. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten35
Ordnungswidrigkeiten36
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(weggefallen)37
Übergangsbestimmungen38
Aufhebung von Vorschriften39
In-Kraft-Treten40

§§ 1 - 2, I. Abschnitt - Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 1 SächsDSchG - Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.

(2) Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.

(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.

§ 2 SächsDSchG - Gegenstand des Denkmalschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

  1. 1.
    die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
  2. 2.
    Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
  3. 3.
    Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.

(4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.

(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein

  1. a)
    Bauwerke,
  2. b)
    Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
  3. c)
    Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften
  4. d)
    Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
  5. e)
    Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
  6. f)
    Steinmale,
  7. g)
    unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken
  8. h)
    Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
  9. i)
    Sammlungen.

§§ 3 - 7, II. Abschnitt - Organisation des Denkmalschutzes