Versionsverlauf


§ 34 SächsDSchG - Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Für das Enteignungsverfahren gelten § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches entsprechend.

(3) Für den Enteignungsbeschluss gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches entsprechend. Der Enteignungsbeschluss muss außerdem den zur Herausgabe nach dem Eintritt der Rechtsänderung Verpflichteten und die Höhe der Entschädigungen mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind, bezeichnen.

(4) Der im Enteignungsbeschluss geregelte neue Rechtszustand tritt an Stelle des bisherigen Rechtszustandes, sobald der Enteignungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Der neue Rechtszustand tritt auch ein, wenn noch über die Höhe der Entschädigung gestritten wird.

(5) Soll nach dem Inhalt des Enteignungsbeschlusses der Enteignungsbegünstigte den Besitz an der Sache erhalten, so haben die Eigentümer und Besitzer ihm mit Eintritt der Rechtsänderung die Sache herauszugeben.

(6) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde durch Beschluss den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller herauszugeben. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. § 116 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und Absätze 4 bis 6 des Baugesetzbuches gelten entsprechend.