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§ 28 SächsDSchG - Gegenstand der Enteignung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

Durch die Enteignung können

  1. a)
    das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden,
  2. b)
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen beschränken
  3. c)
    Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren.