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§ 7 SächsDSchG - Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Fachbehörden stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.

(2) Die ehrenamtlichen Beauftragten beraten und unterstützen die in Absatz 1 genannten Behörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt die Berufung und die Aufgaben der ehrenamtlichen Beauftragten durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Fachbehörden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgelegt werden.