§ 26 SächsDSchG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung bei förmlicher Enteignung (§§ 29 bis 31) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.