HBG 2017/2018,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018

Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018
(Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Sächsischen Garantiefondsgesetzes1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes2
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes4
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes5
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung6
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes7
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes8
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt10
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung11
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes12
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung13
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"14
Änderung des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes15
Inkrafttreten16

Art. 1 HBG 2017/2018 - Änderung des Sächsischen Garantiefondsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Sächsische Garantiefondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 392) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt gefasst:

    "§ 3
    Finanzierung

    (1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

    (2) Soweit der Fonds vor dem 1. Januar 2017 Geldanlagen getätigt hat, kommen die daraus erwachsenden Zinsen dem Sondervermögen auch nach dem 1. Januar 2017 zugute.

    (3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführung vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird."

  2. 2.

    § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, bleibt unverzinst im Liquiditäts- und Zinsmanagement des Freistaates Sachsen.

    (4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

  3. 3.

    § 6 wird wie folgt gefasst:

    "§ 6
    Wirtschaftsplan

    Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen."

  4. 4.

    § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen ist dem Staatshaushalt zuzuführen."

Art. 2 HBG 2017/2018 - Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    "Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit."

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

      1. "d)

        der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,".

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 7 werden die Wörter "und der Sicherung des Landesvermögens" durch die Wörter "im Rahmen der Behördenunterbringung" ersetzt.

      2. bb)

        Die folgenden Sätze werden angefügt:

        "Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden."

    3. c)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. Dezember 2020 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen."

Art. 3 HBG 2017/2018 - Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

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Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
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Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Versorgungsrücklagengesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 wird wie folgt gefasst:

    "§ 12
    Entnahme der Mittel und Auflösung der Sondervermögen

    (1) Die in der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen angesparten Mittel werden im staatlichen Bereich im Kalenderjahr 2018 in den laufenden Haushalt überführt und zur Finanzierung der anfallenden Ausgaben von Versorgung einschließlich Beihilfe und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung verwendet.

    (2) Die Sondervermögen für die sonstigen Dienstherren nach § 1 Absatz 1, die sich an dem Sondervermögen nach § 2 Absatz 1 beteiligt haben, werden spätestens zum 31. Dezember 2018 an diese ausgezahlt.

    (3) Nach Auszahlung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Sondervermögen als aufgelöst."

  2. 2.

    Folgender § 13 wird angefügt:

    "§ 13
    Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft."

Art. 4 HBG 2017/2018 - Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

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Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

    "§ 20 (weggefallen)".

  2. 2.

    § 20 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      Absatz 4 wird Absatz 3.

  4. 4.

    In § 30 Absatz 7 und § 31 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

  5. 5.

    Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 12

      Amtsanwalt 1)

      Amtsrat

      Fachlehrer

      - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung 2) -

      Kriminalhauptkommissar 3)

      Lehrer

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung 1) -

      Polizeihauptkommissar 3)

      Polizeischullehrer

      Als Eingangsamt.

      Nur für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

      Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11."

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 13

      Akademischer Rat

      - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

      Erster Kriminalhauptkommissar

      Erster Polizeihauptkommissar

      Grundschulkonrektor 1)

      Grundschulrektor 1)2)

      Lehrer

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen bei einer entsprechenden Verwendung 3) -

      - mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung 3) -

      Oberamtsanwalt 4)

      Polizeischuloberlehrer

      Rat 5)6)

      Studienrat

      - am Sächsischen Bildungsinstitut -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung -

      Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

      Als Eingangsamt.

      Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden."

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 14

      Förderschulkonrektor 1)

      Förderschulrektor 1)2)

      Grundschulrektor 3)

      Lehrer

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater -

      - mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater -

      Mittelschulkonrektor 1)

      Mittelschulrektor 1)2)

      Oberrat

      Oberstudienrat

      - am Sächsischen Bildungsinstitut -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung -

      Polizeischulrektor

      Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13."

    4. d)

      Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 15

      Direktor

      Förderschulrektor 1)

      Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen

      Kanzler der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

      Kanzler einer Kunsthochschule

      Mittelschulrektor 1)

      Studiendirektor

      - als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2) -

      - als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule 3) -

      - als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums 3) -

      - als Leiter einer beruflichen Schule 3) -

      - als Leiter eines Gymnasiums 2) -

      - am Sächsischen Bildungsinstitut -

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

      Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

      Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden."

    5. e)

      Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 16

      Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 1)2)

      Kanzler einer Fachhochschule

      Landesbeauftragter für Ausländerfragen

      Leitender Direktor 3)

      Leitender Regierungsdirektor

      - als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen -

      Ministerialrat 4)

      Museumsdirektor und Professor

      Oberstudiendirektor

      - als Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden -

      - als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen 5) -

      - als Leiter einer beruflichen Schule -

      - als Leiter eines Gymnasiums -

      Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

      Sächsischer Landeskonservator

      - als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege -

      Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 4)

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

      Leiter einer besonders großen Regionalstelle erhalten eine Amtszulage nach Anlage 7.

      Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.

      Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7."

  6. 6.

    Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Direktor der Justizvollzugsanstalt - als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen4) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" eingefügt.

      2. bb)

        Nach den Wörtern "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen" eingefügt.

      3. cc)

        Nach den Wörtern "als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden2) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Leitender Kreisdirektor - als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern5) -" eingefügt.

      4. dd)

        In der Fußnote 1 werden nach der Angabe "Besoldungsgruppe B 3" die Wörter "; nur im staatlichen Bereich" eingefügt.

      5. ee)

        Die Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:

        "Die Zahl der Planstellen in einer Stadt darf höchstens 3, mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens 4 betragen. Die Zahl der Planstellen in einem Landkreis darf höchstens 2 betragen."

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung" gestrichen.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Wörtern "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung" sowie ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen1)" eingefügt.

  7. 7.

    Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 12 wird die Angabe "A 12", die Angabe "3, 4" und die Angabe "166,22" gestrichen.

    2. b)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 13 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

    3. c)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 14 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

    4. d)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 15 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2, 3" ersetzt.

    5. e)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 16 wird die Angabe "2, 3" durch die Angabe "2, 3, 5" ersetzt.