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  • ab 29.12.2016 (aktuelle Fassung)

Art. 8 HBG 2017/2018 - Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Nummer 4 werden die Wörter "§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AufenthG" durch die Wörter "§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 9 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "1 900 EUR je Person und Vierteljahr" durch die Wörter "2 389,50 EUR je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 2 352,50 EUR je Person und Vierteljahr ab dem Jahr 2018" ersetzt.

      2. bb)

        Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Zusätzlich erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte einen Sonderausgleich in Höhe von 98 EUR je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 94,25 EUR je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018."

      3. cc)

        Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

        "Der Sonderausgleich nach Satz 3 wird erstmalig zum 15. Mai 2017 und letztmalig zum 15. Februar 2019 ausgezahlt."

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Bei einer Abweichung von 10 Prozent der der Bemessung der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde gelegten Annahme durchschnittlicher Bestände an Leistungsempfängern für die Jahre 2017 und 2018 erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Kostenerstattung. Dabei sind die Maßstäbe anzuwenden, die der Ermittlung der Pauschale zu Grunde lagen."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

    4. d)

      Folgender Absatz 5 wird angefügt:

      "(5) Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Aufwendungen, die in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, sind bis zum 31. Dezember 2017 geltend zu machen. Aufwendungen, die ab dem Jahr 2017 entstehen, sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen. Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den Betrag fest und zahlt ihn aus."

  4. 4.

    Folgender § 14 wird angefügt:

    "§ 14
    Sonderpauschale für das Jahr 2016

    (1) Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird eine einmalige Sonderpauschale für die in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer für das Jahr 2016 gewährt. Die Sonderpauschale für das Jahr 2016 beträgt als Basiswert 10 500 EUR je Leistungsempfänger. Grundlage dieses Basiswertes ist eine jahresdurchschnittliche Anzahl von 31 100 Leistungsempfängern. Bei jeder Abweichung verringert oder erhöht sich der Basiswert um einen auf ganze Euro gerundeten Betrag, der wie folgt ermittelt wird: (0,0740793 x jahresdurchschnittliche Anzahl an Leistungsempfängern) - 2 304.

    (2) Die Ergänzungspauschale nach § 3 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Jahr 2016 und die Pauschale nach § 10 Absatz 1 werden mit der einmaligen Sonderpauschale für das Jahr 2016 verrechnet.

    (3) Es wird eine Zwischenabrechnung und eine Endabrechnung erstellt. Die Zwischenabrechnung erfolgt für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2016, in der Endabrechnung wird das gesamte Jahr 2016 abgerechnet. Zuständig für das Verrechnungsverfahren ist die höhere Unterbringungsbehörde.

    (4) Für die Zwischenabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Oktober 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt und auf dieser Grundlage die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet. Von zehn Zwölfteln dieses Betrages werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und zehn Zwölftel des nach § 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallenden Anteils für das Jahr 2016 abgezogen. Der Restbetrag wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und spätestens bis zum 30. Dezember 2016 ausgezahlt. Ein negativer Betrag wird mit der Endabrechnung nach Absatz 5 verrechnet.

    (5) Für die Endabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Dezember 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt. Auf dieser Grundlage wird die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet. Von diesem Betrag werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und der nach § 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallende Anteil für das Jahr 2016 abgezogen. Das Ergebnis der Zwischenabrechnung nach Absatz 4 wird verrechnet. Die Endabrechnung wird zum 15. Februar 2017 festgesetzt. Ein positiver Betrag wird ausgezahlt, ein negativer Betrag wird mit der Kostenerstattung nach § 10 Absatz 1 verrechnet."