Art. 14 HBG 2017/2018 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2017/2018
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:17A
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
Folgende Nummern 8 bis 10 werden angefügt:
- "8.
bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin,
- 9.
bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur und
- 10.
Maßnahmen des staatlichen Hochbaus."
- b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen."
- c)
In Satz 5 werden die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.
- d)
Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:
"Die Vorlage der Förderrichtlinie ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."
- 2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- "1.
Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für
- a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1 (20 000 000 Euro),
- b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2 (120 000 000 Euro),
- c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3 (35 000 000 Euro),
- d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6 (80 000 000 Euro),
- e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8 (10 000 000 Euro),
- f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9 (30 000 000 Euro),
- g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10 (35 000 000 Euro)".
- b)
In Nummer 2 wird das Wort "weitere" gestrichen.