GemHVO Doppik 2010,ST - Gemeindehaushaltsverordnung Doppik

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
(Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648)

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636) (1)

Aufgrund des § 152 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406, 408), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Haushaltsplan
Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen1
Ergebnisplan2
Finanzplan3
Teilpläne4
Stellenplan5
Vorbericht6
Nachtragshaushaltsplan7
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung8
Abschnitt 2
Grundsätze für die Veranschlagung
Allgemeine Planungsgrundsätze9
Verpflichtungsermächtigungen10
Investitionen und Instandsetzungen11
Verfügungsmittel12
Kosten- und Leistungsrechnung13
Fremde Finanzmittel14
Weitere Vorschriften für die Planung und Bewirtschaftung15
Erläuterungen16
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze
Grundsatz der Gesamtdeckung17
Zweckbindung18
Deckungsfähigkeit19
Übertragbarkeit20
Abschnitt 4
Zahlungsfähigkeit, Rücklagen
Zahlungsfähigkeit21
Rücklagen22
Abschnitt 5
Ausgleich des Haushalts und von Jahresfehlbeträgen
Haushaltsausgleich23
Ausgleich von Jahresfehlbeträgen24
Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Bewirtschaftung25
Berichtspflicht26
Haushaltswirtschaftliche Sperre27
Durchlaufende Posten und vorläufige Rechnungsvorgänge28
Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen29
Stundung, Niederschlagung und Erlass30
Kleinbeträge31
Abschnitt 7
Inventar
Inventur, Inventar32
Inventurvereinfachungsverfahren33
Abschnitt 8
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote34
Rückstellungen35
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre36
Allgemeine Bewertungsgrundsätze37
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten38
Vereinfachtes Bewertungsverfahren39
Abschreibungen40
Abschnitt 9
Jahresabschluss
Allgemeine Grundsätze41
Rechnungsabgrenzungsposten42
Ergebnisrechnung, Planvergleich43
Finanzrechnung, Planvergleich44
Teilrechnungen, Planvergleich45
Vermögensrechnung46
Anhang47
Rechenschaftsbericht48
Anlagen49
Abschnitt 10
Gesamtabschluss
Inhalte des Gesamtabschlusses50
Gesamtfinanzrechnung51
Gesamtrechenschaftsbericht52
Abschnitt 11
Eröffnungsbilanz
Erstmalige Bewertung und Aufstellung der Eröffnungsbilanz53
Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz54
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Sprachliche Gleichstellung55
Übergangsvorschriften56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten57

Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636)

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Haushaltsplan

§ 1 GemHVO Doppik - Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. 1.

    dem Ergebnisplan,

  2. 2.

    dem Finanzplan,

  3. 3.

    den Teilplänen und

  4. 4.

    dem Stellenplan.

Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen umfassen die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und die darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Auszahlungsbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

  3. 3.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und der Verbindlichkeiten (ohne Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit) zu Beginn des Haushaltsjahres,

  4. 4.

    eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,

  5. 5.

    die Haushalts- oder Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen sind Beteiligungen gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung,

  6. 6.

    eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5 und

  7. 7.

    ein vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept, sofern der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird.

(3) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Jahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

§ 2 GemHVO Doppik - Ergebnisplan (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Ergebnisplan enthält:

  1. 1.

    als ordentliche Erträge:

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

    3. c)

      sonstige Transfererträge,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

    5. e)

      privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

    6. f)

      sonstige ordentliche Erträge,

    7. g)

      Finanzerträge,

    8. h)

      aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen,

  2. 2.

    als ordentliche Aufwendungen:

    1. a)

      Personalaufwendungen,

    2. b)

      Versorgungsaufwendungen,

    3. c)

      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

    4. d)

      Transferaufwendungen,

    5. e)

      sonstige ordentliche Aufwendungen,

    6. f)

      Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen,

    7. g)

      bilanzielle Abschreibungen,

  3. 3.

    außerordentliche Erträge,

  4. 4.

    außerordentliche Aufwendungen.

(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

  2. 2.

    der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,

  3. 3.

    die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)

auszuweisen.

(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die sich auf Ereignisse beziehen, die außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Gemeinde anfallen und für die Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören unter anderem Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen (Buchgewinne und -verluste).

(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, ist das Jahresergebnis nach Absatz 2 Nr. 3 um diese Jahresfehlbeträge zu vermindern und nachrichtlich gesondert auszuweisen.

§ 3 GemHVO Doppik - Finanzplan (1)

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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Finanzplan enthält:

  1. 1.

    die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

    3. c)

      sonstige Transfereinzahlungen,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

    5. e)

      privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

    6. f)

      sonstige Einzahlungen,

    7. g)

      Zinsen und ähnliche Einzahlungen,

  2. 2.

    die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

    1. a)

      Personalauszahlungen,

    2. b)

      Versorgungsauszahlungen,

    3. c)

      Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

    4. d)

      Transferauszahlungen,

    5. e)

      sonstige Auszahlungen,

    6. f)

      Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

  3. 3.

    den Zahlungsverkehr aus Investitionstätigkeit:

    1. a)

      Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und -beiträgen,

    2. b)

      Einzahlungen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

    3. c)

      Auszahlungen für eigene Investitionen und

    4. d)

      Auszahlungen von Zuwendungen für Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,

  4. 4.

    den Zahlungsverkehr aus Finanzierungstätigkeit:

    1. a)

      Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 und

    2. b)

      Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,

  5. 5.

    die Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven:

    1. a)

      Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven und

    2. b)

      Auszahlungen an Liquiditätsreserven.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  2. 2.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  4. 4.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,

  5. 5.

    der Saldo aus der Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven,

  6. 6.

    die Summe aus den Salden nach den Nummern 4 und 5,

  7. 7.

    die Summe aus den Salden nach den Nummern 3 und 6 und dem voraussichtlichen Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.