§ 52 GemHVO Doppik - Gesamtrechenschaftsbericht (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
Im Gesamtrechenschaftsbericht sind aufzunehmen:
- 1.
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
- a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,
- b)
Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,
- c)
Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der zusammengefassten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
- d)
den in § 118 der Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,
- 2.
Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
- a)
Informationen zur Abgrenzung des Einbeziehungskreises und zu den angewandten Einbeziehungsmethoden,
- b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen,
- c)
Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,
- 3.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus
- a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Einbeziehungsperiode eingetreten sind,
- b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.