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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

§ 36 GemHVO Doppik - Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Im Rahmen des Jahresabschlusses sind neben den in der Bilanz ausgewiesenen auch die nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre darzustellen. Auf die §§ 47 und 49 wird verwiesen.