§ 3 GemHVO Doppik - Finanzplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
(1) Der Finanzplan enthält:
- 1.
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:
- a)
Steuern und ähnliche Abgaben,
- b)
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
- c)
sonstige Transfereinzahlungen,
- d)
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- e)
privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- f)
sonstige Einzahlungen,
- g)
Zinsen und ähnliche Einzahlungen,
- 2.
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:
- a)
Personalauszahlungen,
- b)
Versorgungsauszahlungen,
- c)
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- d)
Transferauszahlungen,
- e)
sonstige Auszahlungen,
- f)
Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
- 3.
den Zahlungsverkehr aus Investitionstätigkeit:
- a)
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und -beiträgen,
- b)
Einzahlungen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- c)
Auszahlungen für eigene Investitionen und
- d)
Auszahlungen von Zuwendungen für Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,
- 4.
den Zahlungsverkehr aus Finanzierungstätigkeit:
- a)
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 und
- b)
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,
- 5.
die Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven:
- a)
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven und
- b)
Auszahlungen an Liquiditätsreserven.
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr
- 1.
der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
- 2.
der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
- 3.
die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
- 4.
der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
- 5.
der Saldo aus der Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven,
- 6.
die Summe aus den Salden nach den Nummern 4 und 5,
- 7.
die Summe aus den Salden nach den Nummern 3 und 6 und dem voraussichtlichen Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.