§ 53 GemHVO Doppik - Erstmalige Bewertung und Aufstellung der Eröffnungsbilanz (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
(1) Zu Beginn der erstmaligen Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung hat die Gemeinde gemäß § 104b der Gemeindeordnung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der sämtliche Vermögensgegenstände, Sonderrücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind. Aus den Aktiv- und den Passivpositionen gemäß Satz 1 ist anschließend ein Differenzbetrag zu bilden und als Rücklage aus der Eröffnungsbilanz unter dem Posten "Eigenkapital" zu passivieren. Ergibt sich hierbei ein negativer Differenzbetrag, ist dieser auf der Aktivseite unter dem Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(2) Der Stichtag der Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des Jahres, in dem Geschäftsvorfälle erstmals nach dem System der doppelten Buchführung erfasst werden. Grundsätzlich ist dieser Stichtag auch der Stichtag der Erfassung und Wertermittlung. Abweichend von § 33 Abs. 5 ist es auch zulässig, einen Wert anzusetzen, der zu einem weiter als drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt ermittelt wurde, wenn dieser zuvor entsprechend fortgeschrieben wurde. Dies gilt nicht, wenn wesentliche Anhaltspunkte eine Neuberechnung erforderlich machen.
(3) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 40, anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 v. H. vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(4) Für Vermögensgegenstände, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte anzusetzen.
(5) Die Bewertung von Beteiligungen erfolgt, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, abweichend von Absatz 3 durch vorsichtig geschätzte Zeitwerte oder durch Anwendung des Sachwert- oder des Ertragswertverfahrens. Ausnahmsweise darf auch die Eigenkapitalspiegelmethode angewandt werden, wenn sich das Ergebnis nicht wesentlich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde auswirkt und die Anwendung einer Methode nach Satz 1 zu unverhältnismäßigem Aufwand führen würde. Ist eine Beteiligung der Gemeinde im Besitz weiterer Beteiligungen (mittelbare Beteiligung), können diese auch mit verschiedenen Methoden bewertet werden.
(6) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebsvorrichtungen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der Nutzpflanzungen und Nutztiere können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(7) Bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann auf eine Bewertung sowie auf einen bilanziellen Ansatz verzichtet werden. Der Gemeinderat bestimmt, ob diese Vermögensgegenstände ohne Einschränkung oder unter Festlegung einer weiteren Wertgrenze in gesonderten Listen im Rahmen der Inventarisierung zu erfassen sind.
(8) Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt, der die in den §§ 41 und 47 genannten Angaben enthält, soweit sie hierfür relevant sind. Die Anlagen gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 sind beizufügen.