AzUVO,BW - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

Vom 29. November 2005 (GBl. S. 716)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 675)

Es wird verordnet auf Grund von

  1. 1.

    § 90 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100, 100a Abs. 1 und § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321),

  2. 2.

    § 8 des Landesrichtergesetzes (LRiG) in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504),

  3. 3.
  4. 4.

    § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159).

Inhaltsübersicht(1)§§
1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zuständigkeit3
2. ABSCHNITT
Arbeitszeit
1. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit4
Arbeitszeitverkürzungstag5
Arbeitszeit jugendlicher Beamtinnen und Beamter6
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes
Regelmäßige Arbeitszeit7
Tägliche Arbeitszeit8
Gleitende Arbeitszeit9
Feststehende Arbeitszeit10
Pausen, Ruhezeit11
Funktionszeit, Dienstleistungsabend12
Abweichende Arbeitszeitregelungen13
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte14
Telearbeit15
Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes16
Sonderregelungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte17
Beamtete Lehrkräfte18
Neue Arbeitszeitmodelle19
Richterinnen und Richter20
3. ABSCHNITT
Urlaub
1. Unterabschnitt
Erholungsurlaub
Dauer des Jahresurlaubs21
Zusatzurlaub für Schichtdienst22
Zusatzurlaub in sonstigen Fällen23
Anrechnung und Kürzung24
Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf25
Vergütung für bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht erfüllten Urlaubsanspruch25a
Zusätzliche Vergütung von genommenem Jahresurlaub bei Verringerung der Arbeitszeit25b
2. Unterabschnitt
Sonderurlaub
Besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge26
Dienstjubiläen27
Familienheimfahrten28
Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen29
Kuren30
3. Unterabschnitt
Urlaub aus sonstigen Gründen
31
4. ABSCHNITT
Mutterschutz
Schutzfristen vor und nach der Entbindung32
Mitteilungspflichten, Nachweise und Freistellungen33
Ärztliches Beschäftigungsverbot34
Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit35
Weitere Beschäftigungsverbote, Arbeitsbedingungen, unzulässige Tätigkeiten, Schutzmaßnahmen, Pflichten der Dienststelle, Überwachung und Kontrolle36
Entlassung37
Fortzahlung der Bezüge38
Mutterschaftsgeld39
5. ABSCHNITT
Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit40
Inanspruchnahme41
Teilzeitbeschäftigung42
Verlängerung43
Vorzeitige Beendigung44
Entlassung45
Krankenfürsorge46
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen47
6. ABSCHNITT
Pflegezeiten
Fernbleiben vom Dienst, Urlaub und Teilzeitbeschäftigung48
Krankenfürsorge, Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen48a
Änderung der Inanspruchnahme von Pflegezeiten48b
7. ABSCHNITT
Arbeitsschutz
Geltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften49
Ärztliche Untersuchungen50
8. ABSCHNITT
Änderung von Vorschriften, Schlussbestimmungen
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung51
Übergangsregelungen und Anwendungsbestimmungen52
In-Kraft-Treten53

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, 1. ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften

§ 1 AzUVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

  2. 2.

    in entsprechender Anwendung für die

    1. a)

      Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG mit Ausnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare und

    2. b)

      Richterinnen und Richter des Landes.

§ 2 AzUVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) Beschäftigung ist jede tatsächliche Heranziehung zu einer Dienstleistung. Als Beschäftigung gelten auch Unterricht, Studium oder Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung, soweit eine Pflicht zur Teilnahme besteht.

(3) Erholungsurlaub ist der Jahresurlaub nach § 21 und ein etwaiger Zusatzurlaub nach §§ 22 und 23.

(4) Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), die sonstigen Bezüge nach § 1 Abs. 3 LBesGBW sowie die Unterhaltsbeihilfen nach § 88 LBesGBW, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 AzUVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde für die Durchführung der §§ 39, 46 und 47 eine andere zuständige Stelle bestimmen.