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§ 16 AzUVO - Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 8 und § 10 Abs. 1 und 2 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens zwölf Stunden betragen. § 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verwaltungsvorschriften für den Strafvollzugsdienst und für den Abschiebungshaftvollzugsdienst vom Justizministerium erlassen werden.