§ 16 AzUVO - Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 8 und § 10 Abs. 1 und 2 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens zwölf Stunden betragen. § 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Für die Beamtinnen und Beamten des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verwaltungsvorschriften für den Strafvollzugsdienst und für den Abschiebungshaftvollzugsdienst vom Justizministerium erlassen werden.