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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 20 AzUVO - Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

Für Richterinnen und Richter finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit Richterinnen und Richter zu einer Verwaltungsbehörde des Landes abgeordnet sind.