Versionsverlauf


  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 10 AzUVO - Feststehende Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täglich um 7.30 Uhr und endet montags bis donnerstags um 16.15 Uhr, freitags um 16.00 Uhr; darin enthalten ist eine Pause von 30 Minuten.

(2) Die Dienststellen und Betriebe können eine abweichende Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr, freitags nicht vor 12.00 Uhr enden; davon darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 vor, gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass für einen Arbeitszeitausgleich bis zu fünf Stunden am Tag eine halbe Ausgleichsmöglichkeit nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 verbraucht ist. In anderen Fällen gilt § 9 Abs. 3 und 4 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Innerhalb des Abrechnungszeitraums dürfen Mehrarbeitszeiten 20 Stunden und Minderarbeitszeiten zwölf Stunden nicht überschreiten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zu zwölf Stunden übertragen werden.
  2. 2.
    Der Arbeitszeitausgleich ist bis zu zweimal im Kalendermonat jeweils bis zu fünf Stunden zulässig; er kann zu einem ganzen Tag zusammengefasst werden.
  3. 3.
    Eine Zusammenfassung von Arbeitszeitausgleich über einen Tag hinaus ist nur in den Fällen des § 9 Abs. 4 Satz 4 zulässig. Dabei sind abweichend von Nummer 1 Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4) zulässig; sie sind bis zum Ablauf des dritten auf das Ende des Arbeitszeitausgleichs folgenden Kalendermonats auf zwölf Stunden zurückzuführen.