§ 52 AzUVO - Übergangsregelungen und Anwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der Urlaubsverordnung (UrlVO) zustand, beträgt der Jahresurlaub nach § 21 Abs. 1 weiterhin 30 Tage.
(2) Ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 UrlVO bewilligter Urlaub kann auch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 14 Abs. 3 Satz 2 UrlVO verlängert werden, wenn der Grund für die Beurlaubung fortbesteht.
(3) Für einen bis zum 28. Februar 2005 bewilligten Erziehungsurlaub gelten die Bestimmungen der Erziehungsurlaubsverordnung vom 1. Dezember 1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), für die Dauer der Bewilligung fort.
(4) Für vor dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gelten §§ 40 und 41 in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung.
(5) Für eine vor dem 17. November 2018 bewilligte Teilzeitbeschäftigung nach § 42 Absatz 1 AzUVO gilt § 45 AzUVO in der vor dem 17. November 2018 geltenden Fassung weiter.
(6) Mit Wirkung vom 13. Juni 2013 gilt, soweit Erholungsurlaub zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen war, § 25b für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dies gilt auch für mittlerweile Ausgeschiedene. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch die personalverwaltenden Stellen innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des § 25b zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen. Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der schriftlichen Geltendmachung.
(7) Mit Wirkung vom 13. Juni 2013 gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Urlaub noch nicht verfallen ist, in der am 21. November 2020 geltenden Fassung
- 1.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 bis 3 für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs, wenn zu diesem Zeitpunkt oder später eine Verringerung der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres stattgefunden hat; führt die Anwendung der Vorschrift zu einem höheren Urlaubsanspruch als bisher ermittelt, können die zusätzlichen Urlaubstage im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden;
- 2.
§ 25a Absatz 1 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und § 25a Absatz 2 hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes der Vergütung für einen Urlaubsanspruch, der aufgrund einer nach Verringerung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage vorgenommenen Reduzierung bislang nicht vollständig erfüllt wurde, mit der Maßgabe, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch die personalverwaltenden Stellen von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. November 2020 zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen sind.
(8) Mit Wirkung vom 6. November 2018 gilt für den Verfall von Urlaubsansprüchen bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung und Belehrung § 25 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, soweit Urlaub in dem konkreten Urlaubsjahr noch nicht in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9) in Anspruch genommen wurde.
(9) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Urlaub noch nicht verfallen ist und die Anwendung der Vorschrift zu einem höheren Vergütungsanspruch als bisher ermittelt führt, § 25a in der am 21. November 2020 geltenden Fassung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch die personalverwaltenden Stellen von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. November 2020 zu ermitteln und den bezügezahlenden Stellen mitzuteilen.
(10) Bei vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern ist § 42 in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.