§ 25 AzUVO - Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus mehreren Kalenderjahren wird in zeitlich aufsteigender Reihenfolge des Entstehens des Anspruchs verbraucht. Errechnet sich ein Urlaubsanspruch aus Zeitabschnitten mit unterschiedlicher Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen oder ist der Urlaubsanspruch in einem Zeitabschnitt mit einer höheren durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entstanden, gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres der jeweilige Zeitabschnitt tritt.

(2) Nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 30. September des nächsten Jahres, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt hätte genommen werden können; war dies bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, verfällt er zum 31. März des übernächsten Jahres. Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 2 nicht verfallen ist, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. § 19 Abs. 3 JArbSchG gilt entsprechend.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Leiterinnen und Leiter staatlicher Dienststellen und Betriebe, die über Organisationseinheiten stehenden leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten der obersten Dienstbehörde sowie vergleichbare leitende Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Erholungsurlaub im Rahmen der Vorschriften dieses Unterabschnitts ohne Genehmigung in Anspruch nehmen können, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Der Urlaub ist dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor Urlaubsantritt anzuzeigen.

(6) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und wird dies unverzüglich angezeigt, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(8) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Genehmigung des Erholungsurlaubs widerrufen oder im Falle des Absatzes 5 die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs untersagt werden.