LVwVG,BW - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Vom 12. März 1974 (GBl. S. 93)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99)

Der Landtag hat am 1. März 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
Geltungsbereich1
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung2
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger3
Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe4
Vollstreckungsauftrag5
Betreten und Durchsuchen6
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen7
Zuziehung von Zeugen8
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen9
Niederschrift10
Einstellung der Vollstreckung11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage12
ZWEITER TEIL
Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
Art und Weise der Vollstreckung13
Mahnung14
Beitreibung15
Beitreibung durch Gerichtsvollzieher15a
Vermögensauskunft16
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts17
DRITTER TEIL
Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art und Weise der Vollstreckung18
Zwangsmittel19
Androhung20
Vollstreckung bei Gefahr im Verzug21
Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts22
2. Abschnitt
Die einzelnen Zwangsmittel
Zwangsgeld23
Zwangshaft24
Ersatzvornahme25
Unmittelbarer Zwang26
3. Abschnitt
Besondere Fälle der Anwendung des unmittelbaren Zwangs
Zwangsräumung27
Wegnahme28
VIERTER TEIL
Schlußvorschriften
Einschränkung von Grundrechten29
Weiterführung eingeleiteter Verfahren30
Kosten31
Verwaltungsvorschriften32
Änderung von Rechtsvorschriften33
Aufhebung von Rechtsvorschriften34
In-Kraft-Treten35

§§ 1 - 12, ERSTER TEIL - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 LVwVG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15a bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.

§ 2 LVwVG - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

  1. 1.
    wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
  2. 2.
    wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

§ 3 LVwVG - Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit der Rechtsnachfolger durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die beim Tode des Pflichtigen eingeleitet war, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.