§ 5 BestattG - Kosten der Leichenschau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und des § 3 Absatz 3 kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung in den übrigen Fällen trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).