§ 1 BestattG - Leichenschau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.