BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

Vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434)

Inhaltsübersicht(1)§§
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich des Gesetzes1
Ausnahmen vom Geltungsbereich2
Rechtsgrundlagen3
2. Abschnitt
Vorschriften über Kosten
Verwaltungsgebühren4
Gebührenberechnung5
Sachliche Gebührenfreiheit6
Persönliche Gebührenfreiheit7
Verwaltungsgebühr in Rechtsbehelfsverfahren8
Gebühren in besonderen Fällen9
Schuldhaft verursachte Kosten10
Auslagen11
Benutzungsgebühren12
Kostenersatz für Anschlusskanäle12a
Kostenschuldner13
Entstehung der Kostenschuld14
Fälligkeit der Kostenschuld15
Vorauszahlungen16
Verfahrensvorschriften16a
3. Abschnitt
Vorschriften über Beiträge
Beiträge17
Entstehung der Beitragspflicht18
Fälligkeit des Beitrages19
Vorausleistung von Beiträgen20
Sicherung von Beitragsforderungen21
4. Abschnitt
Vorschriften über Kosten und Beiträge
Entscheidung über Kosten und Beiträge22
Beleihung22a
Säumnis23
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung23a
Stundung24
Erlass25
Rückzahlung und Verrechnung26
Beitragsrückerstattung26a
Verjährung27
Vollstreckung28
5. Abschnitt
Schlussvorschriften
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften29
Änderung anderer Gesetze30
Überleitungsvorschriften31
In-Kraft-Treten32

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremGebBeitrG - Geltungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.

(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 2 BremGebBeitrG - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. 1.
    für Kosten, soweit sie durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt sind,
  2. 2.
    für Kosten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht die kostenpflichtige Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz 2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlass von Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von den zuständigen Senatoren ausgeübt.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen unberührt.

§ 3 BremGebBeitrG - Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen

  1. 1.

    zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

  2. 2.

    zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

An die Stelle des Haushalts- und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation.

(3) Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und Kostensätze für Selbstverwaltunsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind.

(4) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen nach § 11 Absatz 2.

(5) Die im 2. Abschnitt niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.

(6) Die Erhebung von Beitragen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, nur zulässig auf Grund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den Kreis der Beitragsschuldner, den den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 3.

(7) Wird in Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung einer Gemeinde (Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren hinausgehen. Der Zwanzigjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem In-Kraft-Treten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.