§ 24 BremGebBeitrG - Stundung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Kosten, Beiträge und sonstige Geldleistungen können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fähigkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Für die Dauer der Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung oder Stundungszinsen gestundet werden.