§ 6 BremGebBeitrG - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Gebührenfrei sind:
- 1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
Überwachungsmaßnahmen auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Beanstandung geführt hat,
- 3.
- a)
mündliche Auskünfte,
- b)
einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 4.
Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen,
- 5.
die Erteilung von Abgabebescheiden,
- 6.
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
- 7.
Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
- 8.
Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen,
- 9.
Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
- 10.
Amtshandlungen in Gnadensachen,
- 11.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
- 12.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
- 13.
Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,
- 14.
Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung,
- 15.
Hochwertige Datensätze, die nach den Grundsätzen des Datennutzungsgesetzes bereitzustellen sind.
(2) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Zurückweisung oder die Rücknahme eines Widerspruchs von der Gebührenfreiheit nicht erfasst.