§ 17 BremGebBeitrG - Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Die Gemeinden können Beiträge erheben. Beim Bau von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Gemeinde für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen Üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrundegelegt werden. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nicht etwas anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
(6) Die Beitrage sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden.