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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 27 BremGebBeitrG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Eine Festsetzung der Ansprüche nach diesem Gesetz sowie die Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist betragt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist auf Grund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Vorschriften eine Erklärung oder eine Anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Satz 2 später beginnt. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung eines Anspruchs gestellt, so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.

(2) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der für die Erhebung oder Beitreibung der Beträge zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Sicherungshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, oder durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Konkursverfahren beendet worden ist. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(6) Ist der Anspruch gegen den Schuldner verjährt, so ist auch derjenige von der Haftung befreit, der neben ihm haftet, es sei denn, dass der Haftende vor der Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner in Anspruch genommen worden ist.