ThürKWO,TH - Thüringer Kommunalwahlordnung

Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2023 (GVBl. S. 264)

Aufgrund des § 40 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353), verordnet das Innenministerium:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Wahlorgane
Wahlleiter und Wahlausschuss1
Wahlvorsteher und Wahlvorstand2
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand3
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
Stimmbezirke4
Führung und Form des Wählerverzeichnisses5
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Zuständigkeiten6
Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag7
Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen8
Einsicht in das Wählerverzeichnis9
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis10
Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses11
Benachrichtigung der Wahlberechtigten12
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins13
Wahlscheinantrag14
Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen15
Vermerk im Wählerverzeichnis16
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen17
Inhalt und Form der Wahlvorschläge18
Prüfung der Wahlvorschläge19
Unterstützungsunterschriften20
Zurücknahme21
Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen22
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen23
Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Bewerbers nach Zulassung des Wahlvorschlags24
Stimmzettel25
Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge26
Wahlbekanntmachung27
Wahlraum, Wahlkabinen28
Wahlurne, Wahltisch29
Ausstattung des Wahlvorstands30
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Eröffnung der Wahlhandlung31
Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum32
Stimmabgabe33
Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler34
Schluss der Wahlhandlung35
Durchführung der Briefwahl36
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses37
Zählung der Wähler38
Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl39
Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl40
Zählung der Stimmen bei der Wahl der Bürgermeister, der Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, des Landrats41
Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand42
Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand43
Schnellmeldung44
Wahlniederschrift45
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen46
Feststellung des Wahlergebnisses47
Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses48
Stichwahl48a
Vernichtung der Wahlunterlagen49
Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen50
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden51
Fünfter Abschnitt
Kosten der Wahlen
Kosten der Wahlen52
Sechster Abschnitt
Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen
Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen53
Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlagen54
Übergangsbestimmungen55
Gleichstellungsbestimmung56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten57

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Wahlorgane

§ 1 ThürKWO - Wahlleiter und Wahlausschuss

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Der Wahlleiter beruft als Vorsitzender spätestens am 40. Tag vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter im Wahlausschuss sollen entsprechend der Bedeutung der Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet vertreten sein. Schlagen die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Personen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter vor, so beruft der Vorsitzende die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets.

(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Wahlausschusses ein. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. Über die Sitzungen führt ein vom Vorsitzenden bestellter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den weiteren anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben.

(4) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer, deren Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(5) Wenn nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses eines der von einem Beisitzer hergestellten Lose. Vor Ziehung überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Bewerber, Beauftragte von Wahlvorschlägen und der Vorsitzende dürfen bei der Herstellung der Lose nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses darf das mit der Herstellung betraute Mitglied des Wahlausschusses nicht anwesend sein. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 2 ThürKWO - Wahlvorsteher und Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Der Wahlleiter beruft spätestens am 20. Tag vor der Wahl für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstands und bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer sowie dessen Stellvertreter. Sind Mitglieder des Wahlvorstands am Wahltag verhindert oder zur Ausübung des Ehrenamts nicht bereit, so kann der Wahlleiter abweichend von Satz 1 noch bis zum Wahltag fehlende Mitglieder des Wahlvorstands berufen oder bestellen. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen obliegen diese Aufgaben dem Wahlleiter der Gemeinde. Der Wahlleiter kann die Berufung und Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstands nach Satz 1 auf die Gemeindeverwaltung, die Bestellung des Schriftführers und dessen Stellvertreters auch auf den Wahlvorsteher übertragen. Der Wahlleiter kann zudem die ihm nach Absatz 2 bis 5 obliegenden Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung übertragen.

(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde und die Beisitzer des Wahlvorstands sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt oder soweit Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, berufen werden.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von dem Wahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorstand wird vom Wahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.

(8) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 und 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und über ihre Aufgaben zu unterrichten.

(9) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 3 ThürKWO - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    der Stichtag des § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht gilt,

  2. 2.

    auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen sollen und

  3. 3.

    der Briefwahlvorstand bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 42 Abs. 2 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 42 Abs. 3 mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Werden keine Briefwahlvorstände gebildet, bestimmt der Wahlleiter, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen. Bei für sich stattfindenden Landkreiswahlen kann der Wahlleiter des Landkreises diese Aufgabe den Gemeindeverwaltungen übertragen.