§ 21 ThürKWO - Zurücknahme
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlags kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.
(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahl Vorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 4) oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.