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§ 21 ThürKWO - Zurücknahme

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlags kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahl Vorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 4) oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.