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  • ab 07.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 22 ThürKWO - Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Der Wahlleiter lädt die Beauftragten der Wahlvorschläge und die Einzelbewerber zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen von Listenverbindungen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Beauftragten oder Einzelbewerbern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Bewerber, die den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen.