§ 42 ThürKWO - Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Wurde in der Gemeinde kein Briefwahlvorstand gebildet (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), ermittelt der Wahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl. Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Stimmzettelumschlag dem Wahlvorsteher. Der Schriftführer prüft anhand des Verzeichnisses nach § 15 Abs. 7 Satz 3, ob der Wahlschein ganz oder teilweise ungültig ist. Ist der Wahlschein nicht oder nur teilweise ungültig und sind sonstige Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, legt der Wahlvorsteher den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne. Gilt ein Wahlschein bei verbundenen Wahlen nicht für alle Wahlen, so wird auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt, für welche Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Dies geschieht durch Ankreuzen der für die jeweiligen Wahlen auf dem Stimmzettelumschlag gedruckten Kästchen (§ 26 Abs. 1 Satz 5). Die Wahlscheine werden gesammelt, die Wahlbriefumschläge ausgesondert und von einem Beisitzer getrennt in Verwahrung genommen.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief insgesamt Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über seine Zulassung oder die Zurückweisung aus Gründen des § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG. Die Zahl der insgesamt beanstandeten, die Zahl der nach Beschluss zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, vom Wahlvorsteher mit einem unterschriebenen Vermerk unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses und der Gründe der Zurückweisung zu versehen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. Die nach einem Beschluss nach Satz 1 zugelassenen Wahlbriefe werden nach Absatz 1 behandelt; auf dem Wahlschein vermerkt der Wahlvorsteher mit Unterschrift unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, die zur Zulassung geführt haben; die Wahlscheine sind fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen.
(3) Anschließend beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses. Die Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen, geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und gezählt, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. Leer abgegebene Stimmzettelumschläge und bei verbundenen Wahlen Stimmzettelumschläge, die nicht für alle Wahlen, für die eine Wahlberechtigung besteht, Stimmzettel enthalten, werden mit einem Vermerk über die fehlenden Stimmzettel versehen und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen; sie sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beizufügen. Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlberechtigung nicht besteht, so werden diese mit einem entsprechenden Vermerk versehen, ausgesondert, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt; sie werden bei der Zahl der Stimmzettel nicht mitgezählt. Anschließend werden die Wahlscheine gezählt, bei verbundenen Wahlen jedoch nur die Wahlscheine, auf denen eine Wahlberechtigung für die betreffende Wahl vermerkt ist. Die Zahl der Stimmzettel und die Zahl der Wahlscheine sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Zu der Zahl der Stimmzettel ist die Zahl der jeweiligen Vermerke auf den Stimmzettelumschlägen über fehlende Stimmzettel zu zählen und in der Wahlniederschrift anzugeben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit als möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als Zahl der Wähler. Sie ist zu der nach § 38 ermittelten Zahl der Wähler hinzuzuzählen.