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§ 15 ThürKWO - Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden nicht vor dem 23. Tag vor der Wahl erteilt.

(2) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 13 Abs. 1 und 2 getrennt aufzuführen sind. Das Wahlscheinverzeichnis wird als Liste oder als geheftete Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Wird das Wahlscheinverzeichnis in Heftform oder im automatisierten Verfahren geführt, muss es bei mehreren Wahlen für jede Wahl eine Spalte für den Stimmabgabevermerk und Bemerkungen enthalten. Ist der Briefwähler nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in den entsprechenden Spalten der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" anzubringen. Auf dem Wahlschein ist die Nummer einzutragen, unter der der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 13 Abs. 2 erfolgt ist.

(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlagen 3 oder 26 erteilt; bei verbundenen Wahlen wird vermerkt, für welche Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Der Wahlschein ist von dem damit beauftragten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Vordrucke mit eingedruckter Unterschrift dürfen nicht verwendet werden. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen:

  1. 1.

    ein amtlicher Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,

  2. 2.

    ein amtlicher Stimmzettelumschlag,

  3. 3.

    ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirks oder des Wahlscheins angegeben sein muss,

  4. 4.

    ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 4.

(5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an die Anschrift seiner Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt; Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung frei zu machen. Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so gilt § 36 Abs. 3. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird; § 14 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(7) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen oder bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen für bestimmte Wahlen eine Nichtwahlberechtigung vermerkt, so ist der Wahlschein ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeindeverwaltung führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der betreffenden Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist. Ist ein Wahlschein nur teilweise für ungültig erklärt worden, so ist außerdem zu vermerken, welche Wahlen von der Ungültigerklärung betroffen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 2 ThürKWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein unter Beifügung der Briefwahlunterlagen erteilt werden. Der verlorene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.