§ 48a ThürKWO - Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Es ist vor der Stichwahl erneut abzuschließen (§ 11).
(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Stichwahl. Im Übrigen werden Wahlscheine für die Stichwahl nach den §§ 13 bis 16 erteilt; ein Antrag kann bereits vor der ersten Wahl gestellt werden.
(3) Im Stimmzettel für die Stichwahl sind die beiden Bewerber in der Reihenfolge ihrer Listennummern (§ 18 Abs. 2 ThürKWG) bei der ersten Wahl aufzuführen. Ist zur ersten Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so ist dieser an die erste Stelle zu setzen. Ist zur ersten Wahl kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, sind die Stichwahlteilnehmer in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen aufzuführen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Wahlausschuss durch Los.
(4) Die Wahlvorstände der ersten Wahl sind auch zur Durchführung und zur Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl verpflichtet.
(5) Die allgemeinen Bestimmungen gelten im Übrigen entsprechend.