LMG,RP - Landesmediengesetz

Landesmediengesetz (LMG) *

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2023 (GVBl. S. 262)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich1
Medienanstalt Rheinland-Pfalz2
Begriffsbestimmungen3
Medienfreiheit4
Öffentliche Aufgabe5
Inhalte6
Unzulässige Medienangebote7
jugendschutz.net8
Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht9
Persönliche Anforderungen für Verantwortliche10
Gegendarstellung11
Abschnitt 2
Besonderer Teil
Unterabschnitt 1
Presse
Berichterstattung, Informationsangebote12
Informationsrecht12a
Datenschutz13
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen14
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke15
Unterabschnitt 2
Rundfunk
Programmgrundsätze16
Programmverantwortung17
Verlautbarungspflicht18
Sendezeit für Dritte19
Beschwerdeverfahren20
Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme21
Sicherung der Meinungsvielfalt22
Nicht bundesweite Fernsehprogramme23
Zulassung24
Erteilung der Zulassung25
Vereinfachtes Zulassungsverfahren26
Verfahren bei Rechtsverstößen27
Unterabschnitt 3
Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz, Offene Kanäle und Bürgermedien
Zuordnung von Übertragungskapazitäten28
Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten29
Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten30
Zuweisung von Übertragungskapazitäten30a
Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle und Bürgermedien31
Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik32
Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik33
Medienplattformen, Kooperation34
Unterabschnitt 4
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
Strafbestimmungen35
Ordnungswidrigkeiten36
Verjährung37
Abschnitt 3
Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Aufsicht38
Organe39
Versammlung40
Mitgliedschaft41
Aufgaben der Versammlung42
Beschlüsse43
Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor44
Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit45
Förderungen46
Bedienstete47
Finanzierung48
Haushalts- und Rechnungswesen49
Rechtsaufsicht50
Ausschließlicher Gerichtsstand51
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Versuche mit neuen Techniken und Angeboten52
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen53

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51).

§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 LMG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.

(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.

(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.

    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,

  2. 2.

    Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie

  3. 3.

    Stimmzettel für Wahlen.

§ 2 LMG - Medienanstalt Rheinland-Pfalz

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) wird in "Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)" umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der Medienanstalt RLP wahrgenommen.

§ 3 LMG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Druckwerke

    1. a)

      alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,

    2. b)

      vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,

    3. c)

      von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,

  2. 2.

    periodische Druckwerke

    Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,

  3. 3.

    Programmbeitrag

    ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener Teil einer Sendung,

  4. 4.

    Programmgattung

    ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Satellitenfensterprogramm oder Regionalfensterprogramm,

  5. 5.

    Programmschema

    eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte,

  6. 6.

    Fensterprogramm

    ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms,

  7. 7.

    Landesmedienanstalt

    die Medienanstalt RLP als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz, und

  8. 8.

    lokale, regionale, landesweite und bundesweite Programme

    Programme mit lokaler, regionaler, landesweiter und bundesweiter Ausrichtung.