§ 12 a LMG - Informationsrecht
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- 1.
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
- 2.
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
- 3.
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
- 4.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an die Presse ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.